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Die Insektenfamilie der Borkenkäfer - Biologie, Bedeutung und Schäden
Forstgesetz 1975 § 40-42
IV. ABSCHNITT
FORSTSCHUTZ
A. Schutz vor Waldbrand
Feuerentzünden im Wald

§ 40. (1) Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit
Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes
begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden
oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der
unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten.
Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden
Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:
a) der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und
Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
b) sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen
Erlaubnis des Waldeigentümers sind, und
c) im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine
Beauftragten.
(3) Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Abs. 1
erster Satz ausgenommen werden, sofern die Behörde dies bewilligt.
Ist der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller, so ist dem
Antrag dessen Zustimmungserklärung anzuschließen. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer besteht.
Erforderlichenfalls ist die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen
zur Hintanhaltung einer Waldbrandgefahr abhängig zu machen.
(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von
Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig,
wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt
oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das
beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter
Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
(5) Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter
Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem
Verlassen sorgfältig zu löschen.

Vorbeugungsmaßnahmen

§ 41. (1) In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für
besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie
das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.
(2) Liegen besondere Gründe vor, die in waldbrandgefährdeten
Gebieten Verbote gemäß Abs. 1 zum Schutze vor Waldbränden
voraussichtlich als nicht ausreichend erscheinen lassen, so hat die
Behörde das Betreten dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung
nicht beteiligte Menschen zu verbieten. Hiebei ist insbesondere auf
Gefährdungen durch starken Erholungsverkehr und hiefür ungünstige
Waldstrukturen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) Verbote gemäß den Abs. 1 und 2 hat die Behörde in geeigneter
Weise kundzumachen. Der Waldeigentümer darf solche Verbote
ersichtlich machen.
(4) Zur Hintanhaltung von Waldbränden an Stellen, die infolge des
Betriebes einer Eisenbahn durch Funkenflug oder sonstige
brandverursachende Einwirkungen besonderer Brandgefahr ausgesetzt
sind, hat die Behörde im Einvernehmen mit der für die
Eisenbahnangelegenheiten zuständigen Behörde dem Eisenbahnunternehmen
die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Wald
und in dessen Gefährdungsbereich (wie die Errichtung und Erhaltung
von feuerhemmenden Vorkehrungen etwa in Form von Wundstreifen oder
die Entfernung von leicht entzündbaren Gegenständen aus dem
gefährdeten Bereich) mit Bescheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat
solche Maßnahmen sowie das Betreten seines Grundes zu dulden. Für die
ihm daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat er
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung; hiefür finden die
Bestimmungen des § 31 Abs. 4 bis 10 sinngemäß Anwendung.
(5) Bei Neubewaldung entlang von Eisenbahnanlagen hat die Behörde
die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4 dem Waldeigentümer
mit Bescheid aufzutragen.

Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 42. Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG
ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a) Meldung von Waldbränden,
b) Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,
e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
f) Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen.
24.05.07 | Bearbeitung: Steyrer
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