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Die Insektenfamilie der Borkenkäfer - Biologie, Bedeutung und Schäden
Was müssen Sie tun bei Borkenkäferbefall?
Müssen Sie den Befall melden?


Nach dem Österreichischen Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002) besteht für Waldeigentümer und seine Forst- und Forstschutzorgane die Verpflichtung, Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Borkenkäfern der Forstbehörde umgehend zu melden.

Der Waldbesitzer ist weiters verpflichtet, geeignete bekämpfungstechnische Maßnahmen zu treffen, um eine gefahrdrohende Ausbreitung von Forstschädlingen zu verhindern (§ 43-45 Forstgesetz).

  • Forstgesetz 1975 § 43-45

  • Rechtsinformationssystem (RIS)


  • Wichtige Details über bekämpfungstechnische Behandlungen von befallenem Holz, sowie über das Verbot der Lagerung von befallenem, aber bekämpfungstechnisch nicht behandeltem Holz, wenn eine gefahrdrohende Vermehrung oder Verbreitung nicht ausgeschlossen werden kann, sind in der neuen Forstschutzverordnung (BGBl II Nr. 19/2003) angeführt.

  • Forstschutzverordnung (BGBl II Nr. 19/2003)


  • Beachten Sie beim Verbrennen von Ästen und Schlagabraum im Wald bzw. in Waldnähe die nötigen Vorsichtsmaßnahmen, die bestehende Gesetzeslage (Forstgesetz § 40-42) und möglicherweise ergangene Verordnungen bezüglich akuter Waldbrandgefahr (Verbot des Verbrennens).

  • Forstgesetz 1975 § 40-42


  • In vielen Bundesländern werden von Seiten der Landesregierung (Forstbehörde) verschiedene Serviceleistungen und Unterstützungen angeboten, um die Borkenkäferschäden bestmöglich in den Griff zu bekommen.

    Kontaktieren Sie dafür die zuständige Bezirksforstbehörde.

    Sollten Sie von der Bezirkshauptmannschaft (Bezirksforstbehörde) die bescheidmäßige Aufforderung erhalten, von Borkenkäfer befallene Bäume unverzüglich aufzuarbeiten und aus dem Bestand zu entfernen, so ist dem unbedingt Folge zu leisten. Ansonsten muss die Behörde auf Ihre Kosten eine "Ersatzvornahme" durchführen lassen.
    07.05.13 | Krehan H., Steyrer G.
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