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Bundesamt für Wald
Das Bundesamt für Wald wurde gemäß dem BFW-Gesetz 2005 eingerichtet. Es ist als österreichische Behörde für den hoheitlichen Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2003 und des Holzhandelsüberwachungsgesetzes 2013 zuständig.


Aktuelle Informationen und Einschränkungen des Amtsbetriebes im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Parteienverkehrszeiten:  Der persönliche Parteienverkehr ist in Zusammenhang mit der COVID-19-Maßnahmenverordnung bis auf Weiteres eingestellt. Wir ersuchen um schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme.

Telefonische und schriftliche Erreichbarkeit: Die MitarbeiterInnen des Bundesamtes für Wald sind über die angegebenen E-Mailadressen schriftlich sowie zu den angegebenen Zeiten auch telefonisch erreichbar. Bitte geben Sie bei hinterlassenen Sprachnachrichten auch immer Ihre Telefonnummer bekannt, um einen Rückruf zu ermöglichen. Es wird ersucht, Anliegen bevorzugt via E-Mail einzubringen und von Zusendungen per Post, soweit möglich, abzusehen.

Ausnahme: FLEGT-Genehmigungen müssen weiterhin postalisch (nicht persönlich!) und im Original einlangen, bitte senden Sie diese derzeit ausschließlich durch die Österreichische Post (bevorzugt per Einschreiben zwecks Nachverfolgbarkeit) an uns und sehen Sie von der Zustellung mittels Boten-/Kurierdiensten ab.

Die Erreichbarkeit der SachbearbeiterInnen finden Sie unter folgenden Links:


Sekretariat des Bundesamtes für Wald: (Bitte beachten: Derzeit kein Parteienverkehr!)

Bundesamt für Wald

Seckendorff-Gudent-Weg 8

1131 Wien

Zimmer 228 (Mittelstiege, 2. Stock)

E-Mail: bundesamt(a)bfw.gv.at

Telefon: +43 1 87838 2214


Amtsstunden des Bundesamtes für Wald: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr


pdfInfofolder des Bundesamtes





Publikationen:
BFW Praxisinformation Nr. 36/2014:  
pdf  EU-Holzverordnung und Pflanzenschutz (5 MB)


Das Bundesamt für Wald ist eine Einrichtung des

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