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Forstliches Vermehrungsgut
Anwendungsbereich des FVG
Im Zuge der Novellierung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 (gültig ab 18. August 2009) wurden diverse Paragraphen geändert.
Der vollständige Text der Gesetzesnovellierung ist hier nachzulesen (Artikel 6): BGBl. 86 - Novelle 2009
Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst:
  • Die Definition Pflanzgut wurde um den Begriff "Wildlinge" erweitert. Demzufolge sind die Wildlinge in den jeweiligen Abschnitten des Gesetzes hinzugefügt worden. Die Wildlinge werden in den Kategorien quellengesichert und ausgewählt geführt. Die betreffenden Baumarten werden in der Novellierung der Forstlichen Vermehrungsgutverordnung angeführt.
  • Der Ernteunternehmer hat den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche (bisher: einen Monat) und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies gilt für alle Kategorien.
  • Beim Import von Saatgut werden keine Zollproben mehr gezogen.
  • Die Aufbewahrungspflicht der Betriebsunterlagen beträgt mindestens sieben Jahre (bisher: zehn Jahre).
  • In den Strafbestimmungen erfolgte eine starke Reduktion der Höchstbeträge der Geldstrafen. Die maximale Strafhöhe beträgt nun 7.000 Euro (bisher: 30.000 bzw. 50.000 Euro).
  • Neu: Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

Forstliches Vermehrungsgut





Saatgut:



Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind



Pflanzenteile: 


Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind




Pflanzgut:



aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge)


    Geregelte Baumarten

    Die Baumartenliste enthält alle Arten, die gemäß des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes geregelt sind. Darin enthalten sind auch Arten, die nicht in Österreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind. Sie wurden trotzdem in die nationale Gesetzgebung aufgenommen, da bei Lohnanzuchten für andere Mitgliedstaaten bzw. bei Produktion für ausländische Konsumenten die Anzucht und Vermarktung der behördlichen Kontrolle unterliegt.

    Botanischer Name
    Internationale Abkürzung
    Nationale Abkürzung
    Österreichischer Name
    Abies alba
    aal
    Ta
    Tanne (Weißtanne)
    Abies cephalonica
    ace

    griechische Tanne
    Abies grandis
    agr
    Ri.Ta
    Riesentanne, Küstentanne
    Abies pinsapo
    api

    spanische Tanne, Pinsapo-Tanne
    Acer platanoides
    apl
    Sp.Ah
    Spitzahorn
    Acer pseudoplatanus
    aps
    B.Ah
    Bergahorn
    Alnus glutinosa
    agl
    S.Erl
    Schwarzerle
    Alnus incana
    ain
    G.Erl
    Grauerle (Weißerle)
    Betula pendula
    bpe
    W.Bi
    Weißbirke (Sandbirke)
    Betula pubescens
    bpu
    M.Bi
    Moorbirke
    Carpinus betulus
    cbe
    H.Bu
    Hainbuche (Weißbuche)
    Castanea sativa
    csa
    E.Ka
    Esskastanie (Maroni)
    Cedrus atlantica
    cat

    Atlaszeder
    Cedrus libani
    cli

    Libanonzeder
    Fagus sylvatica
    fsy
    R.Bu
    Rotbuche
    Fraxinus angustifolia
    fan
    Qu.Es
    Quirlesche (schmalblättrige Esche)
    Fraxinus excelsior
    fex
    Es
    Esche (gemeine Esche)
    Larix decidua
    lde

    Lärche (europäische Lärche)
    Larix x eurolepis
    leu
    Hy.Lä
    Hybridlärche
    Larix kaempferi
    lka

    Japanlärche
    Larix sibirica
    lsi

    sibirische Lärche
    Picea abies
    pab
    Fi
    Fichte
    Picea sitchensispsi

    Sitkafichte
    Pinus brutia
    pbr

    kalabrische Kiefer, brutische Kiefer
    Pinus canariensis
    pca

    kanarische Kiefer
    Pinus cembra
    pce
    Zi
    Zirbe
    Pinus contorta
    pco

    Drehkiefer, Murraykiefer
    Pinus halepensis
    pha

    Aleppokiefer, Seekiefer
    Pinus leucodermis
    ple

    Panzerkiefer, Schlangenhautkiefer
    Pinus nigra
    pni
    S.Kie
    Schwarzkiefer
    Pinus pinaster
    ppa

    Strandkiefer, Seestrandkiefer
    Pinus pinea
    ppe

    Pinie
    Pinus radiata
    pra

    Montereykiefer
    Pinus sylvestris
    psy
    W.Kie
    Weißkiefer (gemeine Kiefer)
    Populus spp.
    pop
    Pa
    Pappeln (diverse)
    Prunus avium
    pav
    V.Ki
    Vogelkirsche
    Pseudotsuga menziesii
    pme
    Dgl
    Douglasie
    Quercus cerris
    qce
    Z.Ei
    Zerreiche
    Quercus ilex
    qil

    Steineiche
    Quercus petraea
    qpe
    Tr.Ei
    Traubeneiche
    Quercus pubescens
    qpu
    Fl.Ei
    Flaumeiche
    Quercus robur
    qro
    St.Ei
    Stieleiche
    Quercus rubra
    qru
    R.Ei
    Roteiche
    Quercus suber
    qsu

    Korkeiche
    Robinia pseudoacacia
    rps
    Rob
    Robinie
    Tilia cordata
    tco
    W.Li
    Winterlinde
    Tilia platyphyllos
    tpl
    S.Li
    Sommerlinde


    Anwendungsbereich

    Das FVG ist anzuwenden:
    • Erzeugung,
    • Einfuhr (= aus einem Drittstaat),
    • Ausfuhr (= in einen Drittstaat),
    • In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut.
    Erzeugung: Umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut, Werbung von Wildlingen, Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.
    In-Verkehr-Bringen bedeutet: Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten.

    Auch die Abgabe von Vermehrungsgut an Mitglieder von Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen sowie Lohnanzuchten sind darin eingeschlossen.
    Eigenbedarf wird nicht in Verkehr gebracht. Die Bereitstellung von Pflanzen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung kann nicht als Eigenbedarf definiert werden.

    Das FVG ist nicht anzuwenden:
    • für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen die Einfuhr aus Drittländern,
    • für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich für nichtforstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen die Ein- und Ausfuhr,  SAATGUT unterliegt der gesetzlichen Regelung auch wenn es für nichtforstliche Zwecke bestimmt ist !
    • für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke,
    • für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs 2,
    • für Generhaltungszwecke.

    Nichtforstliche Zwecke:
    Handelt ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nichtforstliche Zwecke bestimmt ist,
    • ist eine eindeutige Kennzeichnung des für nichtforstliche Zwecke geeigneten Materials erforderlich (Aufschrift: für nichtforstliche Zwecke),
    • sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des für nichtforstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.
    Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der LFD binnen drei Tagen anzuzeigen.

    ANMERKUNG: Mit dieser Regelung soll eine Vermischung oder Verwechslung von forstlichem und nichtforstlichem Vermehrungsgut in Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, die mit beiden Materialien arbeiten, verhindert werden.
    Betriebe, die ausschließlich mit Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen arbeiten, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, z. B. Zierzapfen, Futtereicheln, Öl- und Speisefrüchte, sind keine Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne des FVG und daher auch nicht vom Anwendungsbereich erfasst.

    Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke:
    Bei Einfuhren (= aus Drittstaaten) benötigen die Zollämter als Nachweis für die Verwendung für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschaftliche Zwecke eine diesbezügliche Bestätigung der zuständigen Bezirksforstinspektion. Diese Bestätigung kann entfallen, wenn der Empfänger die Universität für Bodenkultur oder das BFW ist.

    Einfuhren aus Drittstaaten unterliegen immer der gesetzlichen Regelung (siehe Einfuhrbewilligung), auch wenn das Vermehrungsgut nachweislich für nichtforstliche Zwecke oder für den Eigenbedarf bestimmt ist.

    Ausfuhr, Wiederausfuhr in Drittstaaten:
    Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des FVG entspricht und nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem BFW binnen drei Tagen vorzulegen.

    Generhaltungszwecke:
    Zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen darf auch Vermehrungsgut aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden, wenn das BFW auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes, des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
    Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
    • wenn es eindeutig mit dem Vermerk nur für Generhaltungszwecke zugelassen getrennt gehalten und gekennzeichnet ist,
    • das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des BFW für Wald erfolgt
    • eine Ermächtigung der Kommission der EU vorliegt.
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