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Forstliches Vermehrungsgut
Kategorien
Es werden vier Kategorien unterschieden:
  • quellengesichert
  • ausgewählt
  • qualifiziert
  • geprüft

Quellengesichert:       Flussdiagramm Kategorie Quellengesichert [893 kb]

Farbe bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments: gelb

Ausgangsmaterial: Saatgutquelle, Erntebestand

Zulassungseinheit: Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes innerhalb einer Höhenstufe eines
Herkunftsgebietes.
Waldflächen oder Einzelbäume können als Ausgangsmaterial ausgeschlossen werden,
wenn aufgrund
  • offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist,
  • phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.
Zulassungszeichen: Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, Nummer des Herkunftsgebietes, Kurzbezeichnung der Höhenstufe.   Beispiel: H.Bu(8.1/ko)

ANMERKUNGEN:
  • Die Kategorie "quellengesichert" stellt von allen Kategorien die geringsten Anforderungen; es wird keine Begutachtung durch das BFW vor der Gewinnung von Vermehrungsgut benötigt.
  • Die Möglichkeit des Ausschlusses von Waldflächen oder Einzelbäumen erlaubt den Ausschluss der Beerntung innerhalb einer Zulassungseinheit, die flächenmäßig nicht dargestellt werden kann. Ein typisches Beispiel für die Nichteignung aus genetischen Gründen ist der Mangel an Bestäubungspartnern im Falle isolierter Einzelvorkommen einer Baumart.
Einschränkung für bestimmte Baumarten: Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für "quellengesichertes Vermehrungsgut" ist nur für folgende Baumarten zulässig:

Acer platanoides
Spitzahorn   Sp.Ah
Alnus incana   
Grauerle
G.Erl
Betula pendula 
Weißbirke, Gewöhnl. Birke W.Bi
Betula pubescens Moorbirke   
M.Bi
Carpinus betulus
Hainbuche   H.Bu
Castanea sativa
Edelkastanie, MaroniE.Ka
Fraxinus angustifolia
Quirlesche   Qu.Es
Quercus cerris   Zerreiche   Z.Ei
Robinia pseudoacacia
Robinie, Falsche Akazie
Rob
Tilia platyphyllos 
Sommerlinde 
S.Li
Populus alba
Silberpappel, WeißpappelSi.Pa
Populus nigra
Schwarzpappel
S.Pa
Populus tremula
Zitterpappel
Z.Pa
Populus x canescens
Graupappel
G.Pa
Abies grandis
Riesentanne
Ri.Ta
Quercus pubescens
Flaumeiche
Fl.Ei


ANMERKUNG: Diese Baumartenliste enthält nur "neue" Baumarten, die nach dem FVG 1996 nicht geregelt waren. Vermehrungsgut von Baumarten, die auch schon vor dem In-Krafttreten des FVG 2003 geregelt waren und für die daher ausreichend "ausgewählte" Saatgutbestände behördlich zugelassen wurden, können nicht als "quellengesichert" abgegeben werden. Dies gilt auch für Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten.

Angaben zum Ursprung: Bei der Gewinnung des Vermehrungsgutes ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthonen, nichtautochthonen oder unbekannten Ursprung handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.


Ausgewählt:     Flussdiagramm Kategorie Ausgewählt [894 kb]

Farbe bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments: grün

Ausgangsmaterial: Erntebestände, die nach phänotypischen Merkmalen auf Populationsebene nach definierten Merkmalen ausgelesen wurden.

Zulassungseinheit: Erntebestand, der mit Bescheid des BFW nach Prüfung der Voraussetzungen zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, zugelassen wurde. Die Zulassungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten liegen, sofern diese innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.

Die Zulassung hat der Verfügungsberechtigte beim BFW zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze (Kartenausschnitt ÖK 1: 50.000 und Kataster oder Revierkarte) zu enthalten. Die Zulassung ist - mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten - auch von Amts wegen möglich.

Der Bescheid zur Zulassung enthält folgende Angaben:
  • Baumart(en)
  • Waldteile, die den Anforderungen entsprechen
  • ev. beantragte Waldteile und Baumarten, die den Anforderungen nicht entsprechen (mit kurzer Begründung).
  • Kartenpläne (in dreifacher Ausfertigung), in denen die räumliche Ausdehnung der Zulassungseinheit dargestellt ist
  • Zulassungszeichen
  • Angaben zum Ursprung
  • ev. Angaben für erhöhte genetische Vielfalt
  • ev. Angaben für einen besonderen forstlichen Zweck
Zulassungszeichen: Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der laufenden Nummer des Bestandes, Nummer des Herkunftsgebietes, Kurzbezeichnung der Höhenstufe und deren Seehöhenbereich.   Beispiel: Fi 29(4.1/mm: 800-1200m)

ANMERKUNG: Die Angabe des Seehöhenbereichs dient der Beachtung der Anpassung von Vermehrungsgut an die seehöhenabhängige Dauer der Vegetationsperiode. Die Kurzbezeichnung der Höhenstufe kann dadurch nicht ersetzt werden, da beim Transfer in andere Herkunftsgebiete nicht die gleiche Seehöhe, sondern die gleiche Höhenstufe mit häufig anderer Höhenerstreckung zu beachten ist.

Erhöhte genetische Vielfalt: Wird ein Erntebestand mit der Zusatzbezeichnung "erhöhte genetische Vielfalt" zugelassen, so erfüllt er populationsgenetisch begründete Anforderungen, die bei entsprechender Gewinnung von Saatgut und Anzucht eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.

Besonderer forstlicher Zweck: Ein Erntebestand kann im Hinblick auf einen besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt und zugelassen werden.

ANMERKUNG: Damit können die Auslesekriterien der jeweiligen Zweckbestimmung angepasst werden. Ein typisches Beispiel sind ausgewählte Erntebestände zur Nachzucht von Vermehrungsgut für extreme Schutzwaldstandorte, wo die Wertholztauglichkeit bedeutungslos ist und Merkmale der Angepasstheit im Vordergrund stehen.

Widerruf der Zulassung: Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird. Der Verfügungsberechtigte hat diese Veränderungen (Fällung, Zerstörung durch höhere Gewalt) dem BFW zu melden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.

Aufgabe der BFI:
Überprüfung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen
in regelmäßigen (z.B. 5-jährigen, ...) Abständen.


Qualifiziert:     Flussdiagramm Kategorie Qualifiziert [911 kb]

Farbe bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments: rosa

Ausgangsmaterial: Samenplantagen, Familieneltern, Klone, Klongemische. Das Ausgangsmaterial wurde auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen. Eine Prüfung muss nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein.

ANMERKUNG: In Österreich sind derzeit keine Familieneltern zugelassen, daher wird im Folgenden auf die weitere Darstellung dieser Art des Ausgangmaterials verzichtet.

Zulassungseinheit: Über die Zulassung hat das BFW mit Bescheid zu entscheiden.

Zulassungszeichen:
  • Bei Samenplantagen bestehend aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung "P", der Nummer der Plantage und Kurzbezeichnung des Gebietes [Herkunftsgebiet(e), Höhenstufe(n)], das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist. Beispiel: Lä P10(5.3/sm, tm), Ost- und Mittelsteirisches Bergland
  • Bei Klonen bestehend aus dem Buchstaben "A", der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer des Klons, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung. Beispiel: A/Pa-Pannonia/5/3/2006

Mindestanzahlen je Klonmischung:
Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:
  • Für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur, Tilia cordata                                                                                                40 Klone
  • Für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium, Robinia pseudoacacia                 3 Klone
  • Für alle anderen Arten                                                                                           20 Klone.

Widerruf der Zulassung: Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird. Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung dem BFW zu melden.

Aufgabe der BFI:
Überprüfung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen
in regelmäßigen (z.B. 5-jährigen, ....) Abständen.


Geprüft:

Farbe bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments: blau

Ausgangsmaterial: Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone, Klongemische.
Die gegenüber einem definierten Standard gegebene Überlegenheit des Vermehrungsguts, das von diesem Ausgangsmaterial stammt, muss durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein.

Zulassungseinheit und Zulassungszeichen: bei Samenplantagen, Klonen und Klongemischen wie bei "Qualifiziert"

ANMERKUNG: derzeit ist kein Erntebestand, keine Samenplantage und kein Pappelklon in der Kategorie "geprüft".

Vorläufige Zulassung: Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann die Gewinnung von "geprüftem Vermehrungsgut" auch aufgrund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung erfüllen wird.

Mindestanzahlen je Klonmischung:
Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:
  • Für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur, Tilia cordata                                                                                                40 Klone
  • Für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium, Robinia pseudoacacia                 3 Klone
  • Für alle anderen Arten                                                                                           20 Klone.
Widerruf der Zulassung: Der Widerruf der Zulassung sowie die damit verbundenen Verpflichtungen des Verfügungsberechtigten und der BFI gelten analog der Kategorie "qualifiziert".
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