Forstliches Vermehrungsgut |
Gewinnung von Vermehrungsgut
Die Überprüfung der Gewinnung von Vermehrungsgut, dokumentiert durch die Ausstellung eines Stammzertifikats, ist die Grundlage der Identitätssicherung und hat daher herausragende Bedeutung innerhalb der amtlichen Kontrolltätigkeiten !
"Quellengesichertes Vermehrungsgut"

Wie wird das Stammzertifikat richtig ausgefüllt?

Meldung durch den Ernteunternehmer an die BFI
- Beabsichtigter Beginn der Beerntung: spätestens 1 Woche
vorher.
- Tatsächlicher Beginn: 3 Werktage vor der Beerntung.
- Baumart
- Herkunftsgebiet und Höhenstufe
- Beschreibung der Örtlichkeit
- Vorgesehene Saatgutquellen oder Erntebestände
- Gegebenenfalls ein besonderer forstlicher Zweck
Verpflichtung des Ernteunternehmers
Beerntung von mindestens 10 Bäumen
Aufgabe der BFI vor der Saatgutgewinnung
Prüfung:
- Saatgutquelle oder Erntebestand innerhalb Herkunftsgebiet und Höhenstufe ?
- gemeldete Baumart für diese Kategorie zulässig ?
- Bestehen Ausschließungsgründe ?
Stabilität?
Angepasstheit?
Widerstandsfähigkeit?
Produktivität?
o Wegen phänotypischer oder genetischer Merkmale ist die Eignung zur Wertholzproduktion
bedenklich?
Aufgabe der BFI während der Saatgutgewinnung
Prüfung:
- Mindestanzahl von 10 stehenden oder liegenden Bäumen beerntet? Bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden ist zu prüfen, ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wurde, die erforderliche Mindestanzahl von 10 erreicht.
- Feststellung des Herkunftsgebietes und der Höhenstufe (= Zulassungseinheit)
- Feststellung der Angaben zum Ursprung
- Ev. Prüfung der Voraussetzungen für einem bestimmten forstlichen Zweck
- Nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
des FVG Ausstellung eines Stammzertifikates
"Ausgewähltes Vermehrungsgut"

Wie wird das Stammzertifikat richtig ausgefüllt?

Meldung durch den Ernteunternehmer an die BFI
- Beabsichtigter Beginn der Beerntung: spätestens 1 Woche vorher.
- Tatsächlicher Beginn: 3 Werktage vor der Beerntung.
Verpflichtung des Ernteunternehmers:
- Beerntung einer Mindestanzahl von Bäumen
Mindestens 20 Bäume (bei erhöhter genetischer Vielfalt 50 Bäume):
Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur
Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Pseudotsuga menziesii, Quercus rubra, Tilia cordata
- Probenahme von jedem einzelnen Baum und deren Einsendung - getrennt für jeden Baum - an das BFW, gemeinsam mit dem rosa Stammzertifikat (BFW: Bundesforschungszentrum für Wald, Saatgutlabor, Seckendorff-Gudent-Weg 8, 1131 Wien - auf den Formularen steht eine nicht mehr aktuelle Adresse!).
Mindestmenge der Probe je Baum:
Abies alba, Picea abies | 1 Zapfen |
Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Pseudotsuga menziesii | 3 Zapfen |
Alnus glutinosa, Alnus incana | 5 Zäpfchen |
Quercus spp., Castanea sativa | 10 Samen |
Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata, Tilia platyphyllos | 20 Samen |
Betula pendula, Betula pubescens | 5 Kätzchen |
Abies grandis | 1 Zapfen |
Aufgabe der BFI:
- Überwachung des Erntevorgangs, insbesondere bezüglich Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen,
- nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des FVG, Ausstellung des Stammzertifikats.
"Qualifiziertes Vermehrungsgut"
Für Bestände gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Kategorie "ausgewählt".
Samenplantagen:

Wie wird das Stammzertifikat richtig ausgefüllt?

Meldung durch den Ernteunternehmer an die BFI:
- Vorlage der Blühbeobachtungen spätestens 1 Woche vor der beabsichtigten Beerntung.
- Meldung des tatsächlichen Beginns der Beerntung drei Tage vorher.
- In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich geblüht hat und auch fruchtet.
- In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur
zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Individuen von 80% der
Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich geblüht
hat und auch fruchtet.
- Die Angaben beziehen sich nur auf einhäusige Arten (= auf demselben Individuum sind sowohl männliche als auch weibliche Blüten), nachdem alle derzeitigen Samenplantagen einhäusig blühen.
- Die Blühbeobachtungen werden in der Regel vom BFW fachlich betreut. Die Feststellung der gesetzlich vorgeschriebenen Erfüllung der Mindesterfordernisse für die Beerntung wird vom Verfügungsberechtigten der Samenplantage in der Regel in Zusammenarbeit mit dem BFW durchgeführt.
Verpflichtung des Ernteunternehmers:
-
In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in
Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften zu
beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung "Erhöhte genetische Vielfalt" erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.
- Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine
Probe zu entnehmen; bei Sämlingsamenplantagen von je einem Individuum
aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften und Einsendung an das BFW - rosa Stammzertifikat.
ANMERKUNG:
Nachdem sich bei Klonsamenplantagen ein Klon in der Regel in mehrfacher Wiederholung auf der Plantage befindet, genügt die Probenahme von einem Individuum des beernteten Klons!
Aufgabe der BFI:
Ausstellung eines Stammzertifikats, nachdem sich die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen überzeugt hat.
Klone und Klongemische:

Wie wird das Stammzertifikat richtig ausgefüllt?

Meldung durch den Forstpflanzenbetrieb an die BFI:
- Beabsichtigter Beginn der Gewinnung von vegetativem Vermehrungsgut und von vegetativen Pflanzenteilen: spätestens 1 Woche vorher.
- Tatsächlicher Beginn: 3 Tage vor der Gewinnung.
Ausstellung eines Stammzertifikats, nachdem sich die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen überzeugt hat und Einsendung des rosa Stammzertifikats an das BFW.
Stammzertifikat
Für das gewonnene Vermehrungsgut ist ein Stammzertifikat (analog dem "alten" Begleitschein) auszustellen:- weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge)
- rosa für das BFW
- gelb für die BFI
- blau für den Waldbesitzer.
Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Ort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
ANMERKUNGEN:
- Das Stammzertifikat ermöglicht somit eine behördliche Kontrolle der ersten Entfernung des Vermehrungsgutes vom Ort der Gewinnung und soll verhindern, dass Vermehrungsgut aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial oder anderen Quellen nachträglich falsch deklariert wird. Das Stammzertifikat ist auch beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten Grundlage der Kontrolle, da die Stammzertifikatsnummer die Lieferung bis zum forstlichen Endverbraucher begleitet.
- Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das BFW bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
- Das BFW führt stichprobenweise Kontrolluntersuchungen mittels biochemisch-genetischer Verfahren zur Überprüfung der vorgeschriebenen Mindestanzahlen von beernteten Bäumen durch. Dadurch kann nachträglich die im Stammzertifikat dokumentierte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestätigt aber auch widerlegt werden.
Das Stammzertifikat
- ist die wesentlichste Grundlage der Identitätssicherung,
- ist unmittelbar nach der Beerntung auszustellen.