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Forstliches Vermehrungsgut
Handel von Vermehrungsgut
Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Quellengesichertes Vermehrungsgut:
"Quellengesichertes Vermehrungsgut" folgender Baumarten aus anderen Mitgliedstaaten darf im Bundesgebiet NICHT zur Abgabe an den Endverbraucher vertrieben werden:
Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra, Tilia cordata.

ANMERKUNG: Es handelt sich um Baumarten, für die in Österreich die Gewinnung von "quellengesichertem Vermehrungsgut" nicht zugelassen ist. Daher ist vorzusorgen, dass quellengesichertes Vermehrungsgut dieser Baumarten nicht aus anderen Mitgliedstaaten an den Endverbraucher zur Abgabe gelangt. Ein Vertrieb für ausländische Abnehmer ist jedoch gestattet. Daher darf beispielsweise Douglasien-Saatgut, aus Deutschland stammend (Herkunft nicht Ursprung!), in Österreich nicht an den Endverbraucher abgegeben werden. Douglasien-Herkünfte aus Drittstaaten können jedoch importiert und an den Endverbraucher abgegeben werden.

Vermehrungsgut mit "weniger strengen Anforderungen":
Das Verbringen ist mit Bewilligung des BFW zulässig. Die Bewilligung wird erteilt,
wenn es
  • der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut dient,
  • für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.
Die Bewilligung kann befristet erteilt werden.

Pflanzgut
Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.


Verbringen von Vermehrungsgut in andere Mitgliedstaaten

Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach durchgeführter Lieferung an das BFW zu melden.

ANMERKUNG: Diese Meldeverpflichtung ist Voraussetzung zur gegenseitigen Information und Amtshilfe innerhalb der Mitgliedstaaten. Das Bundesamt für Wald erstellt Informationspapiere und sendet diese in die entsprechenden Mitgliedstaaten.


Import und Export


Einfuhr (Import) aus Drittstaaten

Einfuhrbewilligung:
Vermehrungsgut darf aus Drittstaaten nur mit Bewilligung des BFW eingeführt werden (= Einfuhrbewilligung). Die Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird! Somit ist die Einfuhr für Waldbesitzer, die Vermehrungsgut für die Aussaat oder Verpflanzung im Wald importieren, ebenso bewilligungspflichtig.

Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
  • von einem amtlichen Zeugnis des Drittstaats begleitet ist
  • für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt
  • in Form von Saatgut die Anforderungen der Artreinheit erfüllt
  • entweder einer der 4 Kategorien der EU entspricht
  • oder nach einer Entscheidung des Rates der EU hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der EU erzeugte Vermehrungsgut
  • oder keiner der 4 Kategorien der EU entspricht und mit "weniger strengen Anforderungen" zur Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten von Vermehrungsgut eingeführt werden soll. Dafür ist zusätzlich eine Ermächtigung von der Kommission der EU erforderlich.
ANMERKUNG: Künftig wird die Kommission den Import von Vermehrungsgut mit "weniger strengen Anforderungen" sehr restriktiv und nur für Notsituationen der Unterversorgung zulassen. Keinesfalls kann in Zukunft Vermehrungsgut dieser Bezeichnung zur Abdeckung eines normalen Bedarfs herangezogen werden.

Vermehrungsgut für nichtforstliche Zwecke:
Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des BFW eingeführt werden.
Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die für nichtforstliche Zwecke bestimmt sind.

Bewilligungsverfahren:
Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim BFW zu beantragen.
Für die Beantragung der Einfuhrbewilligung (rechtzeitig vor dem geplanten Import) ist ausschließlich dieses Formular zu verwenden! Importantragsformular

Bitte folgende Hinweise und Ausfüllhilfen beachten!

ACHTUNG:
Beim Import von Douglasien-Saatgut aus den USA ist darüber hinaus ein Phytosanitäres Zertifikat von der amerikanischen Behörde USDA vorzulegen, in dem der Nichtbefall des Saatgutes mit Gibberella circinata bescheinigt sein muss!
Unter "Additional Declaration" muss folgender Text angeführt sein:
"The seeds originate in a place of production registered and supervised by the USDA Plant Protection and Quarantine or designated official. The seeds originate in a place of production where no signs of Gibberella circinata have been observed during official inspections within a period of two years prior to export and have been tested immediately prior to export."

(Falls das importierte Saatgut verkauft werden soll, muss es in einem fachlich befähigten Forstsamenlabor untersucht werden!)  Weitere Informationen zur Saatgutuntersuchung
  
Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des FVG erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.
Die Einfuhrbewilligung ist eine erforderliche Unterlage bei der zollamtlichen Abfertigung.

In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut:

Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das BFW die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Ausfuhr (Export) in Drittstaaten
Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des FVG entspricht und nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem BFW binnen drei Tagen nachzuweisen.
Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim BFW ein OECD-Zeugnis beantragt werden.

Für Länder, die OECD-Mitgliedstaaten (z.B. Schweiz, Serbien, etc.) sind, ist die Ausstellung eines OECD-Zeugnisses verpflichtend.
Für die Beantragung zur Ausstellung eines OECD-Zeugnisses (rechtzeitig vor dem geplanten Export) ist ausschließlich dieses Formular zu verwenden!
OECD-Antragsformular

Bitte folgende Ausfüllhilfen beachten!

Das BFW kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.
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