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Die Insektenfamilie der Borkenkäfer - Biologie, Bedeutung und Schäden
Forstgesetz 1975 § 43-45
                    B. Schutz vor Forstschädlingen
Forstschädlinge, Anzeigepflicht

§ 43. (1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane
sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben
ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu
richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von
Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische und
pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren, die
bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert
erheblich herabsetzen können.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender
Schädlingsvermehrung

§ 44. (1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge
vorzubeugen und
b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise
vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so
hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung
erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam
oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder
Verordnung vorzuschreiben.
(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die
Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der
Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen
Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der
Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der
Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen
landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen
Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der
Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß
Anwendung.
(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten
Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen
Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der
dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen
Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den
Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der
Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5) Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten
Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur
Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde
Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten
die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen Flächenverhältnis
zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen
Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in
die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten
Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen
Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor
Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der
Landwirtschaftskammer einzuholen.
(7) Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei
Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers die
Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach zuständige
Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das
Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet)
anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer
gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und
Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von
Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der
Bekämpfung zu verständigen.

Sonstige Maßnahmen

§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen
die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen;
dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht
unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen
in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte
dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu
behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden
wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den
jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2) Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder
Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung
geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch
Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen
werden, dass
1. innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung
einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung entsprechenden
Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche
Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet
oder sonst für eine gefahrdrohende Forstschädlingsvermehrung
ungeeignet gemacht werden,
2. die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur
gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen
Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen
sind.
24.05.07 | Bearbeitung: Steyrer
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