Forstliche Bundesversuchsanstalt - Index Forstschutz
Wildökologie


Wildschaden
Wildschaden und Wildschadensvermeidung

W. Stagl

Keywords:

Der Wald in Mitteleuropa ist nahezu in seinem gesamten Bereich durch Einflüsse menschlicher Bewirtschaftung direkt oder indirekt geformt worden, seien diese Einflüsse erwünscht oder nicht, gelenkt oder unvermeidlich. Wald ist aber auch ein Teil des Lebensraumes von Wild. Wild ist daher als Standortsfaktor zu sehen. Es kann auf Zustand und Entwicklung des Waldes einen entscheidenden Einfluß haben. Wieweit Wildeinwirkung nun als Schaden qualifiziert wird, indifferent oder von Nutzen ist, hängt vom wirtschaftenden Menschen ab, der ein Bestandesziel und den Weg, dieses zu erreichen, festlegt.

Wildschaden ist so gesehen nicht nur die wildbedingte Beeinträchtigung von Bäumen, sondern auch die Behinderung im Aufbau angestrebter Bestandesformen innerhalb einer vorgegebenen Zeit. Zumeist stellen Wildschäden im Komplex biotischen (z.B. Insekten, Pilze, Weidevieh, Mäuse) und abiotischer Schäden (z.B. Trockenheit, Nässe, Hagel, Frost, Schäden durch Holzernte und Steinschlag) den wirkungsvollsten Faktor dar. Wildschäden können Einzelbäume betreffen oder auch das Waldökosystem. Dementsprechend müssen unterschiedliche Kriterien zur Schadensbeurteilung angewendet werden.

Der Wildschaden ist weder eine allgemein festlegbare noch eine konstante Größe. Er ist vielmehr von einem vorgegebenen Betriebsziel abhängig. Als Schaden kann daher nur der Bereich des Wildeinflusses gewertet werden, durch den das Erreichen dieses Ziels verzögert oder verhindert wird. Dort, wo in einer Verjüngung genügend Pflanzen in erwünschter Mischung und Verteilung vorhanden sind, braucht lediglich das Mindestmaß an Individuen in erforderlicher Mischung und Verteilung zu verbleiben. Sofern Qualität und Wachstum solcher Pflanzen nicht feststellbar behindert werden, ist eine Schädigung der übrigen Bäumchen, deren natürliches Ausscheiden im heranwachsenden Bestand abzusehen ist, nicht als Schaden zu bewerten.


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StaW/FeiH, 1999-05-04